§ 1

  1. Der Name des Vereins lautet „Ewangelickie Duszpasterstwo Języka Niemieckiego w Warszawie“, im Folgenden Verein genannt.
  2. Für internationale Kontakte kann der Verein den Namen „Deutschsprachige Evangelische Seelsorge in Warschau“ verwenden.

§ 2

Der Verein wird zur organisatorischen und inhaltlichen Unterstützung evangelischer seelsorgerischer Tätigkeit in deutscher Sprache in Zusammenarbeit mit der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in Polen gegründet.

§ 3

  1. Der Sitz des Vereins ist Warschau.
  2. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist das Gebiet Polens.
  3. Der Verein kann seine Tätigkeit auch außerhalb der Grenzen Polens ausüben.

§ 4

  1. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
  2. Der Verein ist eine juristische Person.
  3. Der Verein ist nach dem Gesetz über das Recht der Vereine (Gesetzblatt 2001, Nr. 79, Pos. 855), nach dieser Satzung sowie den allgemein gültigen Rechtsvorschriften tätig.

§ 5

  1. Der Verein ist zur Verwendung eines Stempels und eines Logos berechtigt.
  2. Der Vereinsvorstand befindet über die Gestaltung des Stempels und des Logos.

§ 6

  1. Der Verein kann mit Organisationen aus dem Inland und Ausland zusammenarbeiten, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen.
  2. Der Verein arbeitet zusammen mit der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in Polen sowie mit anderen Kirchen evangelischer Tradition im Inland und Ausland.

§ 7

  1. Die Tätigkeit des Vereins beruht auf der ehrenamtlichen Mitarbeit seiner Mitglieder.
  2. Zur Durchführung konkreter Aufgaben kann der Verein Arbeitnehmer einstellen.
  3. Zur Umsetzung bestimmter Aufgaben kann der Verein zivilrechtliche Verträge mit natürlichen und juristischen Personen schließen.
  4. Mitgliedern von Organen des Vereins steht das Recht der Erstattung begründeter Ausgaben zu, die bei der Ausführung satzungsgemäßer Aufgaben anfallen.

§ 8

Die Ziele des Vereins sind:

  1. Stärkung des gesellschaftlichen Bewusstseins zur Förderung von Glaube, Ausbildung, Weiterbildung und Tradition im Sinne des Christentums,
  2. Unterstützung der Aktivitäten und der Integration deutschsprachiger und polnischsprachiger Gruppen,
  3. Unterstützung beim Aufbau und der Leitung einer Gemeinde innerhalb der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in Polen.
  4. sachliche, finanzielle und intellektuelle Unterstützung für natürliche Personen und Projekte, die von Pfarreien, Stiftungen, Vereinen und natürlichen Personen in den Bereichen Wissenschaft, Bildung und Erziehung, Kultur, Wohltätigkeit und Ehrenamt durchgeführt werden.
  5. Organisation von Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen im Rahmen der Vereinsziele.

§ 9

Der Verein setzt seine satzungsgemäßen Ziele um durch:

  1. das Organisieren von Treffen, Gottesdiensten, Seminaren und Rüstzeiten,
  2. das Organisieren von kulturellen Veranstaltungen und Unterhaltungsveranstaltungen sowie Erholungsangeboten,
  3. die Organisation von Ausflügen und Reisen für Kinder und Jugendliche,
  4. karitative und humanitäre Tätigkeit,
  5. die Zusammenarbeit mit anderen Seelsorgeeinheiten, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben,
  6. die Vorbereitung von Informationsmaterialien.

§ 10

Der Verein kann eine wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage gesonderter Vorschriften betreiben. Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit dienen ausschließlich der Umsetzung der Satzungsziele.

§ 11

Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.

§ 12

Die Mitglieder des Vereins untergliedern sich in ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder.

§ 13

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich bereit erklärt, an der Umsetzung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Ausländer, die keinen ständigen Wohnsitz in Polen haben, können aktive Mitglieder des Vereins werden. Minderjährige unter 16 Jahren können dem Verein mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beitreten, jedoch ohne das passive und aktive Wahlrecht bei der Wahl der Organe des Vereins und ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  2. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche bzw. juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Satzungstätigkeit des Vereines direkt oder indirekt zu unterstützen. Die Entscheidung, eine Fördermitgliedschaft zu verleihen, wird von dem Vorstand in Beschlussform getroffen, nachdem der Interessierte eine Mitgliedschaftserklärung einreicht.
  3. Ehrenmitglied wird ein ordentliches Mitglied oder eine natürliche Person, dem bzw. der die Ehrenmitgliedschaft des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen worden ist und das bzw. die dem zugestimmt hat. Einen solchen Beschluss fasst die Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstands oder einer Gruppe von mindestens 15 ordentlichen Mitgliedern.

§ 14

  1. Ordentlichen Mitgliedern des Vereins stehen folgende Rechte zu:
    1. aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der Organe des Vereins,
    2. das Recht auf Teilnahme an Versammlungen und Treffen des Vereins,
    3. das Recht, Anträge in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zu stellen,
    4. das Recht, Hilfe und Beratung durch den Verein in Anspruch zu nehmen,
    5. das Recht auf Teilnahme an vom Verein organisierten Veranstaltungen.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    1. die Satzung des Vereins zu befolgen,
    2. die Ziele des Vereins zu unterstützen und aktiv umzusetzen,
    3. zur Stärkung der Rolle und Bedeutung des Vereins beizutragen,
    4. für den guten Ruf des Vereins zu sorgen,
    5. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 15

Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, abgesehen von der Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge zu entrichten sowie dem passiven Wahlrecht bei der Wahl der Organe des Vereins.

§ 16

  1. Fördermitgliedern steht bei der Wahl Organe des Vereins kein Wahlrecht zu.
  2. Ein Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme über einen Vertreter teilzunehmen. Weiterhin hat es das Recht, Anträge und Forderungen, die Tätigkeiten des Vereins betreffen, an die Organe des Vereins zu richten.
  3. Ein Fördermitglied nimmt an der Arbeit des Vereins dadurch teil, dass es dessen Tätigkeiten, insbesondere finanziell, unterstützt.
  4. Ein Fördermitglied ist verpflichtet, die versprochenen Leistungen an den Verein zu erfüllen.
  5. Die Regeln der Zusammenarbeit mit Fördermitgliedern können in einem Vertrag festgelegt werden.

§ 17

Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

§ 18

  1. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch:
    1. den Tod des Mitglieds,
    2. den Austritt aus dem Verein durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung des Mitglieds,
    3. den Ablauf des Vertrags mit einem Fördermitglied.
  2. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand mit Wirkung ab dem Tag des Todes, der Abgabe der Austrittserklärung oder ab dem Folgetag des Vertragsablaufs mit dem Fördermitglied.

§ 19

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn:
    1. das Mitglied die Satzung oder die Beschlüsse der Organe des Vereins nicht beachtet,
    2. die Handlungen des Mitglieds den Zielen des Vereins widersprechen,
    3. das Mitglied die im Vertrag unter § 16 Abs. 5 festgelegten Bestimmungen verletzt.
  2. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand. Einen Antrag auf den Ausschluss können die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder, die Revisionskommission oder ein Drittel aller Vorstandsmitglieder stellen.
  3. Eine Abschrift des Beschlusses über den Ausschluss mit einer Begründung wird dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen durch den Vorstand zugestellt. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.
  4. Falls der Beschluss eine Ablehnung des Antrags auf Ausschluss darstellt, kann der ursprüngliche Antragsteller innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung bei der Mitgliederversammlung Einspruch dagegen einlegen.
  5. Ein aus dem Verein ausgeschlossenes Mitglied kann dem Verein ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses über den Ausschluss wieder beitreten.
  6. Falls ein Vereinsmitglied die Zahlung der Mitgliedsbeiträge verweigert oder diese innerhalb von sechs Monaten nicht bezahlt, fordert der Vorstand das Mitglied schriftlich dazu auf, diese Pflicht zu erfüllen. Im Falle einer weiteren Verweigerung oder Unterlassung der Zahlung über einen Zeitraum von zwei Monaten streicht der Vorstand das Mitglied aus der Mitgliederliste. 5 gilt entsprechend.
  7. Das aus der Liste gestrichene Mitglied kann nach Abs. 6 innerhalb von 7 Tagen nach der Benachrichtigung über die Streichung verlangen, dass die Mitgliederversammlung einen Beschluss in dieser Angelegenheit fasst. Dann gelten entsprechend die Absätze 2–5.

§ 20

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Revisionskommission.

§ 21

  1. Die Amtsdauer aller gewählten Organe des Vereins beträgt zwei Jahre und die Wahl erfolgt in öffentlichen Wahlen durch einfache Stimmenmehrheit.
  2. Falls Mitglieder des Vorstands oder der Revisionskommission während der Amtsdauer ausscheiden, können bis zu der nächsten Mitgliederversammlung Nachfolger über Zuwahl berufen werden. Die Zuwahl wird von den verbleibenden Mitgliedern des Organs durchgeführt, aus dem ein Mitglied ausscheidet. Auf diese Weise darf nicht mehr als die Hälfte des Vorstands berufen werden.

§ 22

Die Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, es sei denn, weitere Beschlüsse der Satzung sehen etwas anderes vor.

§ 23

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
  3. Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Vereins einzuberufen. Ein solcher Antrag muss eine Tagesordnung enthalten.
  4. Der Vorstand benachrichtigt die Vereinsmitglieder mindestens 14 Tage im Voraus über Termin, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
  5. Auf der Mitgliederversammlung können von dem Vorstand oder von der Revisionskommission eingeladene Gäste anwesend sein. Den eingeladenen Gästen steht kein Stimmrecht zu.

§ 24

Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung umfassen:

  1. den Beschluss von Programm und Ausrichtung der Vereinstätigkeiten für einen gegebenen Zeitraum,
  2. die Erörterung und Bestätigung der Berichte des Vorstands und der Revisionskommission,
  3. die jährliche Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Revisionskommission,
  4. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Revisionskommission,
  5. den Beschluss von Änderungen der Vereinssatzung,
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  7. die Beschlussfassung über Vorlagen des Vereinsvorstands und der Revisionskommission sowie über an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge,
  8. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Zahlungstermins,
  9. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein.

§ 25

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
  2. Beschlüsse über die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Revisionskommission bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen.

§ 26

  1. Der Vorstand setzt sich aus drei bis sechs Mitgliedern zusammen, einschließlich des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Sekretärs, wobei sich darunter ein Spezialist für Wirtschaft oder Recht befinden sollte.
  2. Die Mitglieder des Vereinsvorstands müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und sollten einer evangelischen Konfession angehören.
  3. Wegen vorsätzlicher Verbrechen (Offizialdelikten) und Finanzdelikten rechtskräftig verurteilte Personen dürfen nicht Vorstandsmitglieder des Vereins werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder in zwei getrennten Abstimmungen.
  5. In seiner ersten Sitzung wählt der Vorstand den im Abs. 1 erwähnten Schatzmeister und den Sekretär. Falls nötig kann er auch einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen und die Funktionen anderer Vorstandsmitglieder bestimmen.

§ 27

Die Kompetenzen des Vorstands umfassen:

  1. die Umsetzung der Vereinsziele,
  2. die Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern (ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder),
  3. die Vertretung des Vereins nach außen und die Übernahme materieller Verpflichtungen im Namen des Vereins gemäß den in § 29 festgelegten Regeln,
  4. die Leitung der laufenden Arbeit des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  6. die Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie die Ausarbeitung der Beschlussentwürfe,
  7. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  8. die Beschlussfassung über das Budget,
  9. die Beschlussfassung über die Streichung und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern aus den in den § 18 und § 19 Satzung ausgeführten Gründen,
  10. die Führung des Mitgliedsregisters des Vereins,
  11. die Erstellung von Finanzberichten.

§ 28

  1. Der Vorsitzende des Vereins beruft die Sitzungen des Vorstands mindestens einmal in sechs Monaten ein. Ist der Vorsitzende verhindert, wird die Sitzung vom Schatzmeister oder Sekretär einberufen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung kann auch mit Hilfe technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

§ 29

  1. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins sind zwei gemeinsam handelnde Mitglieder des Vereinsvorstands, einschließlich des Vorsitzenden, befugt.
  2. Zum Eingehen von Verbindlichkeiten sind zwei gemeinsam handelnde Mitglieder des Vereinsvorstands, einschließlich des Schatzmeisters, befugt.
  3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ist in besonderen Fällen auch jedes Mitglied des Vereins auf der Grundlage einer durch den Vorstand erteilten Vollmacht befugt.

§ 30

  1. Die Revisionskommission ist aus drei Vereinsmitgliedern zusammengesetzt und ein internes Kontrollorgan des Vereins.
  2. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Wegen vorsätzlicher Verbrechen (Offizialdelikten) und Finanzdelikten rechtskräftig verurteilte Personen dürfen nicht Mitglieder der Revisionskommission werden.
  3. Die Arbeit der Revisionskommission wird von deren Vorsitzendem geleitet. Dieser wird von den Mitgliedern der Revisionskommission gewählt.

§ 31

Die Kompetenzen der Revisionskommission umfassen:

  1. die Kontrolle der Vereinstätigkeit,
  2. die Vorlage von Ergebnissen der Kontrolltätigkeit auf der Mitgliederversammlung,
  3. die Antragstellung auf Entlastung des Vereinsvorstands,
  4. die Vorlage von Berichten über die Tätigkeit der Revisionskommission auf der Mitgliederversammlung.

§ 32

Die geistliche Obhut über den Verein übt jeweils ein evangelischer Geistlicher aus, der durch den Bischof der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in Polen dazu delegiert wird.

§ 33

Das Vermögen des Vereins entsteht aus:

  1. den Mitgliedsbeiträgen,
  2. Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen,
  3. Einnahmen aus eigener Tätigkeit,
  4. Einnahmen aus dem Vermögen des Vereins,
  5. Zuschüssen und öffentlichen Spenden.

§ 34

Die Verwaltung des Vermögens und der Finanzen ist ausschließliche Kompetenz des Vorstands, der auch eine Buchhaltung gemäß den geltenden Vorschriften führt.

§ 35

  1. Der Verein wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Wahlberechtigten.
  2. Ist die erforderliche Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder nicht anwesend, beruft der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung ein, die den Auflösungsbeschluss ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder fasst.
  3. Wenn die Mitgliederversammlung den Beschluss über die Auflösung des Vereins fasst, bestimmt sie auch die Art und Weise der Liquidation, die Liquidatoren und eine Bestimmung für das Vereinsvermögen.

§ 36

In Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, finden die Vorschriften des polnischen Vereinsrechts Anwendung.